Kündigungsschutz bei Wohnraum entfällt
Die Kündigungssperre gemäß 112 InsO verliert ihre Schutzwirkung für den Insolvenzschuldner.
Die Kündigungssperre des § 112 InsO gilt nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO weder im Insolvenzverfahren noch in dem sich daran anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren (§§ 286 ff. InsO), vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 17.06.15, VIII ZR 19/14.