Erteilung Restschuldbefreiung
Die Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgt durch konstitutiven, rechtsgestaltenden Beschluss des Insolvenzgerichts. Im Beschluss wird nicht auf das Datum des Ende der Abtretungslaufzeit Bezug genommen.
Der Ablauf der Abtretungsfrist ist nur eine verfahrensrechtliche Voraussetzung für die gerichtliche Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Entscheidung durch Beschluss wirkt nicht zurück, aber die Folgen sind zu berücksichtigen.