Vorsatzanfechtung - Schuldnerhandlung
Die Vorsatzanfechtung gemäß 133 Abs. 1 InsO setzt unter anderem die Handlung des Schuldners voraus. Ob die Zwangsvollstreckungsmaänahme des Gläubigers auch als Handlung des Schuldners gewertet werden kann, ist Anlass mehrere fein zisilierter Entscheidungen.
Die Leitsätze bringen weiter Licht ins Dunkel: