Sperrfristen Insolvenzantrag
Der Gesetzgeber setzt sich durch und der BGH nimmt für diese Mal Abstand von einer eigenen, zusätzlichen Sperrfrist für den wiederholten Antrag auf Restschuldbefreiung.
Nur die in der Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehenen Gründe für eine Wartephase sind maägeblich.