ANFECHTUNG NEU
Die Anfechtungsreform wurde vom Bundestag am 16.02.17 beschossen.
Mit der Verkündung wird sie im Wesentlichen für Insolvenzverfahren gelten, die nach der Verkündung eröffnet werden.
Beschlussempfehlung 18/11199 zum Gesetzentwurf – 18/7054 –
Was wird neu geregelt?
Die Möglichkeit der Insolvenzverwaltung, bereits vor dem Insolvenzantrag vollzogene Zahlungen des insolventen Unternehmens zurückzufordern, wird genauer ausgestaltet und unangebrachte Härten für Gläubiger sollen vermieden werden.
Was fehlt?
Verpasst wurde die ausdrückliche Unterscheidung von “Zahlungen eines insolventen Unternehmens” (mit Insolvenzantragspflicht) von Zahlungen einer “sonstigen natürlichen Personen” (ohne Insolvenzantragspflicht). Gerade bei Verbraucherinsolvenzverfahren dürfte die Anwendung nach wie vor zu erstaunlichen Ergebnissen führen.
Geltung
Mit Ausnahme der Verzinsung, die auch für Altfälle gelten soll, kommen die Regelungen im Übrigen für “Neufälle” – Insolvenzverfahren, deren Eröffnungsbeschluss nach dem Inkrafttreten ergehen – zur Anwendung.
Im Einzelnen:
Die Anfechtung ist neu geregelt in nachfolgenden Punkten:
- Nach § 14 Abs. 1 S. 2 InsO n.F. wird der Gläubigerantrag nicht schon unzulässig, wenn der Schuldner die Forderung bezahlt.
- § 133 Abs. 2 InsO n.F. begrenzt die Anfechtungsfrist für Deckungshandlungen auf die letzten 4 Jahre vor dem Insolvenzantrag. Andere Vermögensverschiebungen sind weiterhin für 10 Jahre anfechtbar.
- Im Falle kongruenter Deckungen reicht es nicht, dass der Gläubiger die drohende Zahlungsunfähigkeit kannte.
- Die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz wird bei kongruenter Deckung nur vermutet, wenn der Gläubiger die eingetretene Zahlungsunfähigkeit kennt (§ 133 Abs. 3 S. 1 InsO n.F.).
- Im Fall einer Ratenzahlungsvereinbarung oder einer Zahlungserleichterung, wird vermutet, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit nicht kannte (§ 133 Abs. 3 S. 2 InsO n.F.).
- Bargeschäfte sind nach § 133 Abs. 1 – 3 InsO n.F. nur anfechtbar, wenn der Schuldner unlauter handelt und der Gläubiger dies erkannt hat (§ 142 Abs. 1 InsO n.F.).
- Die Unmittelbarkeit beim Austausch von Leistung und Gegenleistung definiert § 142 Abs. 2 InsO n.F.
- Der Rückforderungsanspruch gemä § 143 InsO ist zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 BGB vorliegen.