ANFECHTUNG NEU

Die Anfechtungsreform wurde vom Bundestag am 16.02.17 beschossen.

Mit der Verkündung wird sie im Wesentlichen für Insolvenzverfahren gelten, die nach der Verkündung eröffnet werden.

Was wird neu geregelt?

Die Möglichkeit der Insolvenzverwaltung, bereits vor dem Insolvenzantrag vollzogene Zahlungen des insolventen Unternehmens zurückzufordern, wird genauer ausgestaltet und unangebrachte Härten für Gläubiger sollen vermieden werden.

Was fehlt?

Verpasst wurde die ausdrückliche Unterscheidung von “Zahlungen eines insolventen Unternehmens” (mit Insolvenzantragspflicht) von Zahlungen einer “sonstigen natürlichen Personen” (ohne Insolvenzantragspflicht). Gerade bei Verbraucherinsolvenzverfahren dürfte die Anwendung nach wie vor zu erstaunlichen Ergebnissen führen.

Geltung

Mit Ausnahme der Verzinsung, die auch für Altfälle gelten soll, kommen die Regelungen im Übrigen für “Neufälle” – Insolvenzverfahren, deren Eröffnungsbeschluss nach dem Inkrafttreten ergehen – zur Anwendung.

Im Einzelnen:

Die Anfechtung ist neu geregelt in nachfolgenden Punkten:

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