PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO ODER P-KONTO
Zum Jahresende laufen die “klassischen” Pfändungsschutzmaänahmen – Freigabebeschluss, Verfügbarkeit von Sozialleistungen innerhalb bestimmter Fristen – aus. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen verlieren ihre Gültigkeit.
Stattdessen wird der Schutz über das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, erzielt: Voraussetzung – Sie haben Ihr Guthabenkonto in ein P-Konto umgewandelt.
Umwandlung in Pfändungsschutzkonto beantragen
Soweit Sie über ein Konto verfügen, haben Sie gegenüber der kontoführenden Bank den Anspruch auf Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto.
Ist Ihr Konto gepfändet, müssen Sie die Umwandlung unverzüglich beantragen.
Während für künftige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse oder Einziehungsverfügungen ab 01.01.12 die rückwirkende Umwandlung grundsätzlich – in kurzen zeitlichen Grenzen – möglich ist, dürften “alte” Zwangsvollstreckungsmaänahmen sofort zur Überweisung der Geldzugänge an den Gläubiger berechtigen – ab 01.01.2012.
Heraufsetzen des Grundfreibetrages
Soweit Sie Unterhaltspflichten etc. gelten machen können, müssen Sie eine entsprechende Bescheinigung der Bank vorlegen.
Sie erhalten die Bescheinigung in der Zeit vom 15.12.11 bis 15.01.12 kostenfrei in der Kanzlei.
Stand 14.12.11