Restschuldbefreiung neues Gesetz
Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.Juli 2013 wurde am 18. Juli 2013 im Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr. 38 vom 18.07.13, Seite 2379 ff verkündet.
Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.Juli 2013 wurde am 18. Juli 2013 im Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr. 38 vom 18.07.13, Seite 2379 ff verkündet.
Der “klassische” Kontopfändungsschutz läuft zum Jahresende aus. Das Pfändungsschutzkonto – kurz P-Konto – übernimmt nunmehr die Schutzfunktion vollständig. Die Umwandlung eilt, wenn das Konto bereits mit Pfändungsmaänahmen belastet ist.
Der Schuldner hat dem Vollstreckungsgläubiger die Bescheinigung gemäß § 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO über den erhöhten Pfändungsschutzbetrag auf dem Pfändungsschutzkonto herauszugeben, vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.13, VII ZB 59/10.
Rund 363.000 Menschen in Berlin sind überschuldet, laut Creditreform, Stand 01.10.11. Die Schlagzeilen der Berliner Tageszeitungen könnten auch anders lauten …
Soviel Respekt muss sein: Gehen Sie nicht über Los.
Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, ist ein neuer Antrag erst nach Ablauf einer Sperrfirst von drei Jahren zulässig.
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Sehen was bleibt – der Pfändungsrechner:
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Einfach erledigt.
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ab € 480,00. Wir arbeiten standardisiert. Unsere Preise sind es auch.
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rechnet:
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keine schlechte Zahlungsmoral. Schuldner haben schlicht kein Geld.
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Warum eigentlich?
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