NEUE PFÄNDUNGSTABELLE AB 01.07.2015

Die Freigrenzen für geschütztes Arbeitseinkommen werden zum 01.07.15 angehoben.

Der Schuldner hat zum Monatsanfang im Schnitt € 40,00 mehr vom Gehalt in der Tasche (bezogen auf die alte Regelung für den Zeitraum 01.07.13 bis 30.06.15 ).

Sie können den konkreten Betrag aus der Pfändungstabelle einsehen oder im Pfändungsrechner berechnen.

Wie viele Unterhaltsverpflichtungen haben Sie?

Wenn Sie die Zahl Ihrer Unterhaltspflichten und Ihr bereinigtes Nettoeinkommen kennen, reicht ein Blick in die nachfolgende Tabelle.

Die Werte sind handlich auf je einer Seite zusammengestellt. Alle Werte beziehen sich auf einen Monat.

Keine Unterhaltspflicht

Die Grenze verschiebt sich von € 1.045,04 auf € 1 073,88. Aufgrund der Rundung bleibt das Arbeitseinkommen bis € 1 079,99 – bisher € 1.049,99 – pfändungsfrei.

Vereinfacht gilt: Ab € 1.080,00 sind vom Mehrbetrag 70% pfändbar.

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Eine Unterhaltspflicht

Für die Person mit einer Unterhaltsverpflichtung sind jetzt € 1478,04 – bisher € 1.438,34 – geschützt. Aufgrund der Rundung ist der Betrag in Höhe von € 1 479,99 unpfändbar. Unverändert gilt, dass vom Mehrverdienst 50% zur Verfügung gestellt werden.

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Zwei Unterhaltspflichten

Für die Person mit zwei Unterhaltspflichten ist – nach Rundung – der Betrag in Höhe von € 1.709,99 geschützt. Vom Mehrverdienst sind 40% pfändbar.

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Drei Unterhaltspflichten

Für die Person mit drei Unterhaltspflichten ist der Betrag in Höhe von € 1.929,99 geschützt. Vom Mehrverdienst sind 30% pfändbar.

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Vier Unterhaltspflichten

Für die Person mit vier Unterhaltspflichten ist der Betrag in Höhe von € 2.159,99 geschützt. Vom Mehrverdienst sind 20% pfändbar.

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Fünf oder mehr Unterhaltspflichten

Für eine Person mit fünf oder mehr Unterhaltspflichten ist der Betrag von € 2.379,99 geschützt. Vom Mehrverdienst sind 10% pfändbar.

Insbesondere bei mehr als fünf Unterhaltspflichten kann die Pfändungsfreigrenze auf Antrag des Schuldners gemäß § 850f ZPO erhöht werden.

Pfändungstabelle fünf oder mehr Unterhaltspflichten Download 5+.pdf - 0 Bytes

Pfändungstabelle im Allgemeinen

Die Pfändungstabelle gem. § 850c ZPO bestimmt die Pfändungsgrenzen für das persönliche Arbeitseinkommen – im Fall der Lohn- und Gehaltspfändung und bei der Offenlegung sicherungshalber abgetretener pfändbarer Lohnanteile. Die gleichen Grenzen gelten im Insolvenzverfahren.

Einzelheiten Pfändungsgrenze

Bei den Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen gem. § 850c ZPO beachten Sie bitte, dass die privilegierte Pfändung von Unterhaltsansprüchen gem. § 850d ZPO oder die Zwangsvollstreckung wegen deliktischer Forderungen gem. § 850f Abs. 2 ZPO eigenen Regeln folgt.

Für Fragen zum bereinigten Nettoeinkommen – bei Urlaubsgeldzahlungen; Weihnachtsgeld, Überstundenvergütung, Abfindungen, vermögenswirksame Leistungen, etc. – stehen wir gerne zur Verfügung.

Für unterhaltsrechtliche Fragen – Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen, Durchsetzung oder Berücksichtigung, etc. – empfehlen wir gerne die Kollegin Frau Rechtsanwältin Claudia Räthel in der Bürogemeinschaft.

Stand 01.07.15

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Telefon 030 555753090

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