NEUES GESETZ: RESTSCHULDBEFREIUNG AKTUELL
Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte hat den Bundesrat am 07.06.13 passiert. Im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 38, Seite 2378 fortfolgende, wurde es am 18.07.13 verkündet.
Bundesrat - Drucksache 380/13 vom 07.06.13
Inkrafttreten zum 01.07.14
Das neue Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte wurde am 18.07.13 verkündet, tritt im Wesentlichen aber erst am 01.07.2014 in Kraft.
Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften
Eine für den Schuldner maägebliche Neuregelung – in der Frage des Kündigungsausschlusses von Wohungsgenossenschaftsanteilen – tritt bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
Die Ausnahmen im Übrigen betreffen im Wesentlichen Vergütungsfragen des Insolvenzverwalters.
Überleitungsvorschriften
Im Grundsatz gilt: für Insolvenzanträge, die bis zum 30.06.14 gestellt werden, kommen die bis dahin geltenden Vorschriften zur Anwendung. Lediglich die Neuregelung im Bereich des Insolvenzplans können dann auch auf bereits laufende Verfahren Anwendung finden.
Verkürzte Restschuldbefreiung
Die Neuregelung klingt gut. Die Wirkung aber dürfte anders ausfallen, als die meisten vielleicht erwarten.
Tilgung von 35% + Verfahrenskosten verkürzen das Verfahren auf 3 Jahre.
Tilgung der Verfahrenskosten verkürzt das Verfahren auf 5 Jahre.
Die Regelung kommt nur bei Insolvenzverfahren zur Anwendung, die am 01.07.2014 oder später beantragt werden.
Deliktische Forderungen
Der Kreis der von der Restschuldbefreiung ausgenommen Forderungen wird ab dem 01.07.14 erweitert: Unterhaltsschulden und Forderungen aus Steuerdelikten bleiben bestehen.
Bundestag - Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens ...