KEINE HEILUNG DER OBLIEGENHEITSVERLETZUNG
Im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren soll die nachträgliche Benennung eines Insolvenzgläubigers – auch vor der Aufdeckung von dritter Seite – eine Obliegenheitsverletzung darstellen können.
Zur Begründung der Verhältnismäigkeit wird auf die Bedeutung des gerichtlichen Plans im Eröffnungsverfahren verwiesen.
Das Insolvenzrecht kennt offensichtlich Fiktionen aller Art.