Neue Insolvenzordnung
Die reformierte Insolvenzordnung ist am 01.07.14 in Kraft getreten. Sie bringt zahlreiche Änderungen. Aus der Sicht des Insolvenzschuldners sind sowohl Vor- wie auch Nachteile dabei. Einfach aber geht anders.
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Die reformierte Insolvenzordnung ist am 01.07.14 in Kraft getreten. Sie bringt zahlreiche Änderungen. Aus der Sicht des Insolvenzschuldners sind sowohl Vor- wie auch Nachteile dabei. Einfach aber geht anders.
Im Verbraucherinsolvenzverfahren soll die nachträgliche Gläubigerbenennung – vor Aufdeckung – nur im Eröffnungsverfahren, nicht aber im eröffneten Insolvenzverfahren für den Schuldner risikolos möglich sein.
Die Mietkaution für ein bestehendes Mietverhältnis fällt grundsätzlich – und letztendlich – in die Insolvenzmasse, so BGH, Beschluss vom 09.10.14, IX ZA 20/14.
Der Gesetzgeber setzt sich durch und der BGH nimmt für diese Mal Abstand von einer eigenen, zusätzlichen Sperrfrist für den wiederholten Antrag auf Restschuldbefreiung. Nur die in der Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehenen Gründe für eine Wartephase sind maägeblich.
Der Schuldner hat dem Vollstreckungsgläubiger die Bescheinigung gemäß 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO über den erhöhten Pfändungsschutzbetrag auf dem Pfändungsschutzkonto herauszugeben, vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.13, VII ZB 59/10.
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