KEINE ZUSÄTZLICHE SPERRFRIST

Der Gesetzgeber setzt sich durch und der BGH nimmt für diese Mal Abstand von einer eigenen, zusätzlichen Sperrfrist für den wiederholten Antrag auf Restschuldbefreiung. Nur die in der Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehenen Gründe für eine Wartephase sind maägeblich.

Mitwirkungspflichtverletzung im Erstverfahren

Die Mitwirkungspflichtverletzung im Erstverfahren, die zu einem Widerruf der Verfahrenskostenstundung führte, begründet keine Sperrfrist für die erneuten Anträge auf Erteilung der Restschuldubefreiung und Stundung der Verfahrenskosten. Der Gesetzgeber habe sich in der Überarbeitung der Insolvenzordnung dagegen entschieden.

Möglicherweise war der Gesetzgeber auch nie anderer Meinung.

Während der BGH in 2009 “ein unabweisbares Bedürfnis für eine Sperrfrist” im gegebenen Fall gesehen hat, ist es begrüäenswert, dass das Timeout für den Schuldner auf die in der Insolvenzordnung ausdrücklich genannten Gründe beschränkt bleibt. Bis auf weiteres, möchte man vorsichtig sagen.

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