VORSATZANFECHTUNG § 133 InsO

Die Vorsatzanfechtung gemä § 133 InsO setzt unter anderem die Handlung des Schuldners voraus. Ob die Zwangsvollstreckungsmaänahme des Gläubigers auch als Handlung des Schuldners gewertet werden kann, ist Anlass mehrere fein zisilierter Entscheidungen.

Die Leitsätze bringen weiter Licht ins Dunkel:

§ 133 Abs. 1 InsO

BGH, Urteil vom 01.06.17, IX ZR 48/15:

(…)

a)

Eine vom Anfechtungsgegner durch Zwangsvollstreckung bewirkte Vermögensverlagerung kann nur dann auch als Rechtshandlung des Schuldners gewertet werden, wenn der Schuldner einen Beitrag zum Erfolg der Zwangsvollstreckung geleistet hat, der ein der Vollstreckungstätigkeit des Gläubigers vergleichbares Gewicht hat.

b)

Die vom Anfechtungsgegner durch eine Vollstreckungsmaänahme bewirkte Vermögensverlagerung gilt nicht zugleich als Rechtshandlung des Schuldners, wenn sich der Schuldner angesichts einer bevorstehenden oder bereits eingeleiteten berechtigten Vollstreckungsmaänahme nicht anders verhält als ohne die Vollstreckung und sich damit darauf beschränkt, die Vollstreckung des Gläubigers hinzunehmen.

(…).

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