KEINE RÜCKWIRKUNG DER ERTEILUNG

Die Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgt durch konstitutiven, rechtsgestaltenden Beschluss des Insolvenzgerichts.

Der Ablauf der Abtretungsfrist ist nur eine verfahrensrechtliche Voraussetzung für die gerichtliche Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Entscheidung durch Beschluss wirkt nicht zurück, aber die Folgen sind zu berücksichtigen.

Wird Restschuldbefreiung erteilt, hat der Insolvenzverwalter den eingezogenen, nach Ende der Abtretungsfrist erzielten Neuerwerb – im Fall des andauernden Insolvenzverfahrens – an den Schuldner auszukehren. Für den Treuhänder endete die Abtretung ohnehin, vgl. BGH, Beschluss vom 01.06.17, IX ZB 87/16.

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