SCHUFA UND RESTSCHULDBEFREING

Wie lange steht die erfolgreich erlangte Restschuldbefreiung des Schuldners in den Büchern der Auskunfteien?

Wann zündet die Wirkung der versprochenen Restschuldbefreiung wirklich?

6 Monate ist lang genug

Die Verarbeitung der Informationen über die Restschuldbefreiung ist zumindest nach Ablauf der Löschungsfrist gemäß § 3 InsoBekV – also 6 Monaten – nicht zur Wahrung von berechtigten Interessen der Auskunftei oder derer Kunden erforderlich.

6 Monate ist genug, so urteilte das Oberlandesgericht OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2021, 17 U 15/21; die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde zugelassen.

Das stimmt. Bei aller Neugier. Wenn die Restschuldbefreiung ernst gemeint ist, kann nichts anderes gelten. Eigentlich sind es auch nicht 6 Monate, sondern 3 Jahre und 6 Monate, denn drei Jahre dauert ja bereits das Restschuldbefreiungsverfahren.

Ob andere Oberlandesgerichte das ebenso sehen und welche Fahne am Schluss der Bundesgerichtshof hisst, wird man sehen.

Hintergrund

Dem redlichen Schuldner wird der Neustart gewährt. So sagt es § 1 Satz 2 InsO.

Die Restschuldbefreiung gibt es nach drei Jahren – gerechnet ab dem Eröffnungsbeschluss in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Betroffenen.

Was aber kommt danach?

Die gängige Praxis ist die Speicherung der Erteilung der Restschuldbefreiung für die Dauer von weiteren drei Jahren bei Auskunfteien – wie zum Beispiel der Schufa.

Drei Jahre Restschuldbefreiungsverfahren und drei Jahre “Nachwirkung” der Eintragung des Erfolgs “erlangte Restschuldbefreiung”. Das sind für den Schuldner 6 Jahre starke Einschränkungen bei der Wohnungssuche und dem Abschluss sonstiger Verträge. Gerade bei der Wohnungssuche ist der “negative Schufaeintrag” ein knock-out Kriterium.

Das OLG Schleswig verwies auf die Löschungsfrist in öffentlichen Schuldnerverzeichnisses – diese beträg 6 Monate. Und der Gesetzgeber hat hier die Wirkung der Restschuldbefreiung sehr wohl bedacht.

Argumente

Immerhin setzt sich die Restschuldbefreiung auch gegen tatsächliche Forderungen, trotz des grundrechtlichen Schutzgut Eigentum, durch.

Das sollte dann umsomehr gelten für die Gewichtung des Schutzbedürfnisses von Abwägungswahrscheinlichkeiten (des Erfolgs künftiger Vertragsverhältnisse).

Auch wenn der BGH unlängst meinte, es gäbe keinen grundrechtlichen Schutz oder Anspruch auf eine Restschuldbefreiung. Was freilich nur richtig sein kann, wenn eine Verurteilung zu Lebenslang auch wirklich lebenslang meinte. Letztere Vorstellung haben wir zum Glück schon hinter uns gelassen.

Wenn dem redlichen Schuldner der Neustart gebührt, dann gilt dies auch für die Verarbeitung seiner Informationen.

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