RIESTERRENTE IN DER INSOLVENZ
Das Guthaben der Riesterrente wird vom Insolvenzbeschlag nicht erfasst, soweit staatliche Forderung in Anspruch genommen wurde und der Höchstbetrag nicht überschritten ist.
Guthaben des Riester-Vertrags ist nicht übertragbar
Das Guthaben des Riester-Vertrags ist gemäß §851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §97 Satz 1 EStG geschützt. Da diese Ansprüche kraft gesetzlicher Anordnung nicht übertragbar sind, sind sie auch nicht pfändbar.
Geschützt, wenn gefördert
Zwar sieht §851c Abs. 1 Nr.2 ZPO zum Pfändungsschutz der Altervorsorge vor, dass ein privilegierter Vertrag grundsätzlich unkündbar sein muss. Allerdings hatte der Gesetzgeber seinerzeit gerade nicht die Absicht, den Schutz der Altervorsorge zu schwächen.
Der BGH in seiner Entscheidung vom 16.11.17, IX ZR 21/17 kommt daher bei Riester-Verträge zu dem Schluss, dass diese jedenfalls im Ergebnis geschützt sind, wenn
“der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen.”
BGH, VU vom 16.11.17, IX ZR 21/17
Pfändbarkeit wie Arbeitseinkommen
In der Entscheidung geht es nicht um die Frage, ob die Rentenzahlung aus einem Riester-Vertrags selbst pfändbar ist. Diese wird – nach wie vor – wie Arbeitseinkommen behandelt, vgl.§ 850 ff.ZPO.