RESTSCHULDBEFREIUNG IN 3 JAHREN

Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens wurde vom Deutschen Bundestag am 17.12.20 beschlossen.

Schneller zur Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung wird nach 3 Jahren erteilt.

Überleitungsvorschrift

Sind die Anträge vor dem 01.10.2020, aber nach dem 16.12.2019 gestellt worden, gibt es eine geringfügige Anrechnung auf die Verfahrensdauer; diese ist in der Überleitungsvorschrift bestimmt.

Anträge, die vor dem 17.12.2019 gestellt wurden, profitieren von der Neuregelung nicht.

Ob eine verlängerte Laufzeit von 5 Jahren – nach neuer Regelung – greift, hängt von den Regeln für das Vorverfahren ab.

Der Versagungsantrag von Amts wegen

Es gibt – nach wie vor – keinen Versagungsantrag von Amts wegen.

Während in den Gesetzesentwürfen für das Insolvenzgericht ein eigenes Antragsrecht auf Versagung der Restschuldbefreiung vorgesehen war, ist dies nicht in die Schlussfassung des Gesetzes übernommen worden. Ein Glück.

Fiktives Gehalt des Selbstständigen

Künftig kann – auf Antrag des Schuldners – das fiktive Gehalt im Sinne des §§ 35 Abs. 2, 295 Abs. 2 InsO vom Insolvenzgericht festgestellt werden.

Der Selbstständige, dessen Unternehmen in einer Freigabe ähnlichen Erklärung aus der Insolvenzmasse herausgenommen ist, bestimmt sein angemessenes, fiktives Gehalt gemäß §§ 35 Abs. 2, 295 Abs. 2 InsO selbst. Diese Regelung ist alt und gut. Sie führt aber in der Praxis zu erheblichen Risiken bis zur Versagung der Restschuldbefreiung, wenn der Insolvenzschuldner sein gedachtes Gehalt als Selbstständiger falsch berechnet. Die künftige Feststellung kann helfen.

Wiederholte Verfahren

Im Fall der erteilten Restschuldbefreiung kann ein neuer Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung erst nach 11 Jahren gestellt werden.
Die Zahl ist weder in der Bibel bekannt, noch ergibt sie sonst einen Sinn.

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