BANKROTT UND RESTSCHULDBEFREIUNG

Mit einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Bankrott gemäß der Straftaten nach den §§ 283 bis 283c StGB soll die Redlichkeit des Insolvenzschuldners für die Dauer von 5 Jahren bis zum Antrag auf Restschuldbefreiung untergehen. Die Restschuldbefreiung ist gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu versagen.

Auf das Strafmaß kommt es an

Aber die Regelung greift erst, wenn ein Mindeststrafmaß von mehr als 90 Tagessätzen (TS) – oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten – erreicht ist. Die Frage war, wie muss gerechnet werden, wenn aus mehreren Straftaten eine Gesamtstrafe gebildet wurde, die einzelne Bankrottstraftat aber 90 Tagessätze nicht überschritt.

Die Bildung einer Gesamtstrafe

Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nie die Summe der Einzelstrafen. Die zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten muss bei der “Zusammenrechnung” einfließen.

Drei Rechenfälle, nicht mehr

Während die Instanzgerichte das Gesetz oft nicht im Wortlaut anwenden wollten und gerne in richterlicher Macht zu einer fiktiven Berechnungen griffen, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung, BGH, Beschluss vom 15.05.2025, IX ZB 8/25, das Gesetz am Wortlaut gelesen und die Versagung der Restschuldbefreiung auf drei Rechenfälle beschränkt:

In Bezug auf die Verurteilung zur Freiheitsstrafe gilt dies entsprechend.

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