SCHNELLER ZUR RESTSCHULDBEFREIUNG

Die Verfahrensdauer bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung wird auf 3 Jahre verkürzt. So steht es im Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 01.07.2020. In welcher letztendlichen Fassung und vor allem wann das Gesetz in Kraft tritt, bleibt abzuwarten.

Dies soll für Insolvenzanträge, genauer für den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung, gelten, die ab dem 01.10.2020 gestellt werden.

Verkürzung und Versagung

Die Änderung der Verfahrensordnung zur Restschuldbefreiung ist in zwei Punkten wesentlich:

  1. Die Verkürzung der Dauer bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre ist angekündigt, vgl. die Pressemitteilung des BMJV vom 01.07.2020: Regierungsentwurf verkürzte Verfahrensdauer.
  2. Die Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen soll es geben.

Den Insolvenzantrag jetzt vorbereiten lassen und am 01.10.2020 beim Insolvenzgericht einreichen, sollte in den meisten Fällen die beste Lösung sein.
Immer lohnt das Abwarten nicht, insbesondere bei Sperrfristen für die erneute Antragstellung kann die Neuregelung fatal sein.

Die Verkürzung hingegen soll auch Anträgen zugute kommen, die seit dem 17.12.2019 gestellt wurden. Allerdings führt die eigenwillige Anrechnung nicht zu einer vollen Verkürzung; vielmehr bleiben für Anträge zwischen 17.12.19 bis 30.09.20 bis zu 22 Monate mehr auf der Uhr.

Dabei greift der Regierungsentwurf die vorausgegangenen Referentenentwürfe auf, vgl. Entwurf: Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens.

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