ALTFÄLLE RESTSCHULDBEFREIUNG
Von 6 auf 3 Jahre verkürzte sich im Dezember 2020 die Verfahrensdauer bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung.
Verkürzte Verfahrensdauer
Die Änderung der Verfahrensordnung zur Restschuldbefreiung durch das Änderungsgesetz vom 20.12.2020 überzeugte in zwei wesentlichen Punkten:
- Die Verfahrensdauer wurde auf drei Jahre verkürzt.
- Es gab weiterhin keine Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen.
Allerdings, die Schuldner, die den Antrag vor dem 01.10.2020 beim Insolvenzgericht eingereicht hatten, blieben in der Altregelung von maximal 6 Jahren hängen.
Eine Übergangsvorschrift sollte helfen. Die Umsetzung brachte nicht, was ihre Ankündigung versprach.
Übergangsregelung
Auf Restschuldbefreiungsverfahren, die im Zeitraum vom 17. Dezember 2019 bis einschließlich 30. September 2020 beantragt wurden, verkürzte sich die Laufzeit bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung nur geringfügig.
Ein Schuldner, der den Antrag am 01.10.20 gestellt hatte, konnte zum 01.10.23 die Restschuldbefreiung erhalten. Ein Schuldner, der den Antrag am 30.09.20 gestellt hatte, musste bis 30.07.25 warten. Gesetze sind eben Regeln und die Wertung Gerechtigkeit ist eine andere Frage. Was sich so leicht schreibt, ist für den Betroffenen eine bittere Einsicht.
Auslaufen der Übergangsregelung
Jetzt nach knapp 5 Jahren endet – spätestens zum 30.07.25 – auch für die alten Anträge das Restschuldbefreiungsverfahren.
Die unterschiedlichen Laufzeiten sind dann nur noch rechtsgeschichtlich von Interesse. Für die Zuordnung der Entscheidungen der Rechtsprechung mag die zeitliche Einordnung im Einzelfall weiterhin von Bedeutung sein.
Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht wurde am 22.12.2020 im Bundestag beschlossen und am 30.12.2020 verkündet.