STUNDUNG DER VERFAHRENSKOSTEN

Neben den Anwaltskosten entstehen Kosten für die Arbeit des Gerichts und des Treuhänders bzw. Insolvenzverwalters.

Die Gerichts- und Treuhänder-/Verwalterkosten können von Staat verauslagt und die Rückzahlung gestundet werden.

Einzelne Gerichte nutzen die Frage der Kostenstundung für eine Vorprüfung der Insolvenz und angestrebten Restschuldbefreiung.

Im Fall einer abschlägigen Entscheidung muss der Insolvenzschuldner die Frage entscheiden, ob er die Verfahrenskosten selbst – oder von dritter Seite – aufbringt oder mit anwaltlicher Hilfe gegen die Versagung der Stundung vorgehen möchte.

Wie häufig in der Insolvenz bedarf es einer Abwägung wirtschaftlicher Art.

Über die Erfolgsaussicht sollten wir sprechen.

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