GERICHTLICHE AUFLAGEN UND RÜCKNAHMEFIKTION

Das Insolvenzgericht ist Herrin des Verfahrens. Die Insolvenzordnung stellt ein Instrumentarium zur Verfügung, dass ganze Konzerne abwickeln lässt. Die Insolvenz bedeutet für alle Seiten Verluste in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Der Insolvenzschuldner ist regelmäig illiquide.

In diesem Spannungsfeld bewegt sich der Insolvenzschuldner, wenn gerichtliche Auflagen sein Verhalten bestimmen sollen.

Rücknahmefiktion

Das Insolvenzgericht kann vor Eröffnung des Verfahrens Auflagen erteilen, deren Nichtbeachtung gem.ß 305 Abs. 3 Satz 2 InsO zur fiktiven Rücknahme des Antrags führt. Der Insolvenzantrag gilt als nicht gestellt und müsste gegebenenfalls erneut eingereicht werden.

In der Verbraucherinsolvenz ist zwingend das amtliche Formular für den Antrag zu verwenden. Man könnte daher denken, dass ein Antrag mit identischem Inhalt bei jedem Gericht in gleicher Weise zur Monierung oder zur Stattgabe führt. Weit gefehlt.

Rechtsmittel

Die Insolvenzordnung sieht gegen das Greifen der Rücknahmefiktion kein Rechtsmittel vor. Die sofortige Beschwerde ist grundsätzlich unzulässig. So konstatiert der BGH, dass dem Insolvenzgericht grundsätzlich die Bestimmung der Grenzen seiner Prüfungskompetenz obliegt.

Soweit erfüllbare Anforderung ohne Verstoä gegen das Willkürverbot gestellt sind – müssen sie nicht in jeder Hinsicht rechtmäig sein. Hört, hört – möchte man rufen.

Allerdings hat sich das Gericht in dieser Phase des Verfahrens auf eine Prüfung der Vollständigkeit der Erklärungen und eingereichten Unterlagen zu beschränken. Eine inhaltliche Prüfung hat das Insolvenzgericht dagegen grundsätzlich nicht vorzunehmen.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist Ihr und unser Ziel. Wenn Sie uns das Mandat erteilt haben, bringen wir Sie zum Eröffnungsbeschluss.

Ob wir der Auflage abhelfen, dagegen vorgehen oder – notfalls – erneut den Antrag einreichen – hat für Sie lediglich zeitliche Auswirkungen, unsere pauschale Vergütungsvereinbarung gilt.

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