VERFAHRENSHÜRDEN ZUR RESTSCHULDBEFREIUNG
Ohne Insolvenzverfahren kein Restschuldbefreiungsverfahren. Deshalb muss Ihr Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Eröffnungsbeschluss führen. Auch im weiteren Verlauf hängt das Restschuldbefreiungsverfahren vom Verlauf des Insolvenzverfahrens ab. Weshalb es häufig in einen Topf geschmissen wird. Ihr Insolvenzverfahren aber ist regelmäig in ein, zwei Jahren beendet.
Rücknahmefiktion
Werden Auflagen im Eröffnungsverfahren nicht erfüllt, kann die Rücknahmefiktion gem.ß 305 Abs. 3 Satz 2 InsO greifen: der Insolvenzantrag gilt dann als nicht gestellt, ebenso der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung.
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Stundung der Verfahrenskosten
Gerichts- und Verwalterkosten kann der Staat verauslagen. In “doppelter Analogie” prüft das Insolvenzgericht die Erfolgsaussicht zur Restschuldbefreiung.
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Treuhänder und Verwalter
Weder Freund noch Feind – der Treuhänder (Verbraucherinsolvenz) oder Verwalter (Regelinsolvenz) im eröffneten Verfahren macht für das Gericht die Arbeit. Ein gewisser Handlungsspielraum wird ihm nicht abgesprochen. Macht und Mitwirkungspflichten – ob seine Aktionen im Rahmen liegen, können wir besprechen.
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Deliktische Forderungsanmeldung
Ein Insolvenzgläubiger meldet seine Forderung zur Insolvenztabelle an. Behauptet er dabei als Grund der Forderung eine vorsätzlich unerlaubte Handlung, wird dies als deliktische Forderungsanmeldung vermerkt. Deliktische Forderungen sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Hier müssen Sie handeln.
Deliktische Forderungsanmeldung
Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
Dem redlichen Schuldner gebührt die Restschuldbefreiung am Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung. Dem unredlichen wird sie – auf Antrag eines Insolvenzgläubigers – verwehrt.