DELIKTISCHE FORDERUNGSANMELDUNG

Eine deliktische Forderung ist gem.ß 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen.

Wenn sie unter Angabe des Rechtsgrundes zur Insolvenztabelle angemeldet wurde.

Dies ist der Dreh- und Angelpunkt.

Im Prüfungstermin kann gegen den Forderungsgrund Widerspruch eingelegt werden. In der Konsequenz wird gegebenenfalls in einem gesonderten Feststellungsprozess über diese Eigenschaft verhandelt und entschieden.

Im Detail kommt es auf den Einzelfall an.

Wenn Sie mit der Kanzlei die Begleitung im eröffneten Verfahren vereinbart haben, besprechen wir die Situation, wenn es soweit ist.

Wenn Sie auf sich selbst gestellt sind: das Insolvenzgericht hat Sie schriftlich auf die deliktische Forderungsanmeldung hinzuweisen.

Entscheiden Sie sich gegen den Widerspruch, “überlebt” die Forderung die Restschuldbefreiung – d.h. nach Erteilung der Restschuldbefreiung kann diese Forderung weiterhin gegen Sie geltend gemacht werden.

Entscheiden Sie sich für den Widerspruch im Prüfungstermin, bzw. im schriftlichen Verfahren innerhalb der Frist, können Sie den Widerspruch – nach Maägabe des gerichtlichen Schreibens – einlegen. Für den gesonderten Feststellungsprozess empfehlen wir anwaltliche Vertretung.

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Telefon 030 555753090

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