RESTSCHULDBEFREIUNGSVERFAHREN

Sie haben zwei Anträge gestellt.

  1. Ihr Insolvenzantrag führt zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
  2. Ihr Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung muss “in der Insolvenzakte liegen” während das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen abgewickelt wird.

Schlusstermin: Ankündigung der Restschuldbefreiung

Der Schlusstermin Ihres Insolvenzverfahrens wird bestimmt, wenn die Arbeit im Insolvenzverfahren (Vermögen verwertet, Forderungen seitens der Insolvenzgläubiger angemeldet, etc.) getan ist.

Im Schlusstermin wird die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt. Beschwert sich keiner (Versagungsgründe), wird die Ankündigung rechtskräftig. Nach rechtskräftiger Ankündigung Ihrer Restschuldbefreiung wird Ihr Insolvenzverfahren aufgehoben.

Laufzeit der Abtretungserklärung an den Treuhänder

Die Abtretungserklärung Ihrer laufenden pfändbaren Einkünfte an den Treuhänder kommt jetzt zum Tragen. Zwar haben Sie diese zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung erklärt, aber im Insolvenzverfahren kommt es infolge des umfassenden Insolvenzbeschlages nicht darauf an.

Endgültig entschieden wird über Ihren Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach 6 Jahren – gerechnet ab dem Eröffnungsbeschluss Ihres Insolvenzverfahrens.

Den Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung in Händen halten Sie übrigens erst einige Wochen danach. Im Beschluss aber wird die Restschuldbefreiung zum genau entsprechenden Datum ausgesprochen.

Beispiel:

Insolvenzantrag und Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung werden am 01.01.00 gestellt. Am 01.03.00 wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Schlusstermin für das Insolvenzverfahren wird bestimmt für den 10.08.01. Am 10.08.01 wird die Restschuldbefreiung angekündigt. Nach Rechtskraft der Ankündigung wird am 20.09.01 das Insolvenzverfahren aufgehoben. Die Restschuldbefreiung wird erteilt mit Beschluss am 20.03.06 mit Wirkung zum 01.03.06 endete die Laufzeit der Abtretungserklärung. Sie wissen jetzt, warum Sie nie Jurist werden wollten.

Verkürzte Dauer bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung.

Für Insolvenzanträge, die ab dem 01.07.14 gestellt wurden, kommt eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung von Gesetzes wegen in Betracht.

Diese kann nach fünf Jahren (Deckung der Verfahrenskosten) und nach drei Jahren (35% auf die festgestellten Forderungsanmeldungen + Deckung der Verfahrenskosten) erteilt werden. Ferner, wenn keine Forderungen zur Tabelle angemeldet wurden.

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