INSOLVENZPFLICHT

Für den Einzelunternehmer und Selbstständigen besteht keine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages.

Anders als der Geschäftsführer einer GmbH haben Sie keine – strafrechtlich relevante – Frist für die Antragsstellung zu beachten.

Sie dürfen – natürlich – keine neuen Verbindlichkeiten eingehen, wenn Sie mit dem Ausfall der Forderung rechnen müssen.

Bestehende Verpflichtungen, denen Sie jetzt nicht (mehr) nachkommen können, sind strafrechtlich ohne Belang. Einen “rückwirkenden” Eingehungsbetrug gibt es nicht.

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