EHEMALS SELBSTSTÄNDIGE
Ihr Ziel ist die Restschuldbefreiung. Die Voraussetzung ist ein Insolvenzverfahren.
Ob das Verbraucherinsolvenzverfahren oder das Regelinsolvenzverfahren das richtige Verfahren ist, bestimmt die Insolvenzordnung nach formalen Kriterien.
Mehr als 19 Gläubiger begründen das Regelinsolvenzverfahren.
Offene Arbeitnehmerforderungen – z.B. nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge für ehemalige Arbeitnehmer – begründen gleichfalls die Regelinsolvenz als richtige Verfahrensform.
Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz
In der Durchführung bestehen Unterschiede, die aber – im Ergebnis – selten von Relevanz für den Insolvenzschuldner sind.
- Der Insolvenzverwalter nach alter Insolvenzordnung war mit umfassenderen Rechten ausgestattet; nach geltenden Recht sind die Unterschiede gering.
- Die Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren ist niedriger als die Vergütung des Insolvenzverwalters im Regelinsolvenzverfahren. Die höheren Verfahrenskosten führen zunächst zur Belastung der Insolvenzgläubiger oder der Staatskasse. Aus Sicht des Insolvenzschuldners stellt sich die Frage nur zweitrangig.
- Für die Verbraucherinsolvenz ist in der Regel ein anderes Insolvenzgericht zuständig als im Regelinsolvenzverfahren.
- Nur das Verbraucherinsolvenzverfahren sieht zwingend die Durchführung eines auäergerichtlichen Einigungsversuches gem.ß 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor.
Ob es in Ihrem Fall wirklich “gehüpft wie gesprungen” ist, wird bei jeder Bearbeitung schnell deutlich.
Die Verbraucherinsolvenz im Detail
Restschuldbefreiung
Wenn Sie die Entscheidung für Ihre Restschuldbefreiung getroffen haben, klären wir die richtige Verfahrensform.