VERBRAUCHERINSOLVENZDIE PRIVATE INSOLVENZ

Das Insolvenzverfahren ist Voraussetzung für Ihre Restschuldbefreiung. Die Restschuldbefreiung erhalten Sie auch wenn keine Rückzahlung auf die Schulden erfolgt ist. Verbraucherinsolvenz (auch private Insolvenz) oder Regelinsolvenz sind lediglich Formfragen – die die Kanzlei entscheidet. Maägeblich aus Sicht des Schuldners ist allein die Restschuldbefreiung.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist in vier Abschnitte gegliedert.

Wenn Sie uns ein Mandat erteilen, bieten wir die Begleitung bis zum Eröffnungsbeschluss – Abschnitt 1) und 2) – stets als eine Einheit an.

Von Schulden scheiden lassen

Die formalen Schritte in der Insolvenz bis zur Restschuldbefreiung:

1) Auäergerichtlicher Einigungsversuch

Auäergerichtlich verlangt der Gesetzgeber einen gescheiterten Einigungsversuch, der von einer geeigneten Stelle oder Ihrem Anwalt unternommen und bescheinigt wird.

Der Schuldenbereinigungsplan bildet Ihre Vermögenswerte ab und stellt Ihre Verbindlichkeiten zusammen. Die gewünschte Lösung – Schuldenbereinigung durch flexiblen Nullplan, flexiblen Ratenplan oder durch Einmalzahlung – wird formuliert. Einigen sich alle Gläubiger, gilt der Planinhalt. Anderenfalls wird der Insolvenzantrag dem Gericht vorgelegt.

2) Gerichtliches Planverfahren/ Eröffnungsverfahren

Zwischen der Stellung des Insolvenzantrages und der Entscheidung über den Antrag prüft das Gericht die Erfolgsaussicht des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans. Ein Plan zur Einigung, der in der Regel mit dem auäergerichtlichen Plan identisch ist. Aber mit Hilfe des Gerichts könnten einzelne Gläubiger überstimmt werden – soweit eine Summen- und Kopfmehrheit erzielt wird.

Scheitert der gerichtliche Plan oder sieht das Gericht von der Durchführung des gerichtlichen Plans mangels Erfolgsaussicht ab, eröffnet das Gericht das Verfahren mit dem Eröffnungsbeschluss.

3) Ab Eröffnungsbeschluss

Im eröffneten Verfahren – dem dritten Abschnitt – macht der Treuhänder seine Arbeit. Sie endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Zwei “Stationen” sind für Sie von besonderer Relevanz:

Der Prüfungstermin: Dann wenn eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung angemeldet wird. Nur im Prüfungstermin können Sie der Forderung (dem Grunde nach) widersprechen.

Der Schlusstermin (soweit nicht das schriftliche Verfahren angeordnet ist): Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wird im Schlusstermin gestellt. Nicht bestrittenes Vorbringen des Insolvenzgläubigers wird als zugestanden gewertet. Hier ist Vorsicht geboten.

4) Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Nach rechtskräftiger Ankündigung Ihrer Restschuldbefreiung wird das Insolvenzverfahren aufgehoben: Sie sind in der so genannten “Wohlverhaltensphase” – oder “Restlaufzeit der Abtretungserklärung”.

Auch wenn auf den ersten Blick alles gleich scheint: die Unterschiede sind gravierend. Der Insolvenzbeschlag ist “verschwunden”. Die Versagungstatbestände gemäß § 290 Abs. 1 InsO sind im weiteren Verlauf ausgeschlossen. An deren Stelle treten Ihre Obliegenheiten gemäß § 295 InsO.

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