NACH DEM ERÖFFNUNGSBESCHLUSS

In der Regel machen alle Beteiligten Ihre Arbeit. Für den Insolvenzschuldner trägt das Insolvenzgericht eine gewisse Fürsorge. Hinweispflichten im Einzelnen – etwa bei einer deliktischen Forderungsanmeldung oder der Möglichkeit zur Versagung der Restschuldbefreiung – treffen das Insolvenzgericht.

Wie der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 01.07.10, IX ZB 84/09, aber für die (Rest-)Laufzeit der Abtretungserklärung bereits entschieden hat: “Der Treuhänder (…) hat zwar auch Belange des Schuldners zu wahren. Eine absolute Neutralität sieht das Gesetz jedoch nicht vor.”

Wenn wir das Mandat im eröffneten Verfahren erhalten, führen wir sämtliche Korrespondenz und steuern gegen, dort wo es notwendig erscheint.

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