PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO
Guthaben auf einem Girokonto ist nur geschützt, wenn das Konto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt wird.
Geschützter Sockelbetrag
Der geschützte Sockelbetrag ist € 1.178,59 (Wert ab 01.07.19) auf jedem Pfändungsschutzkonto – ganz ohne P-Konto Bescheinigung gemäß 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO.
P-Konto Bescheinigung
Wenn der Grundfreibetrag nicht ausreicht, benötigen Sie eine P-Konto Bescheinigung zur Vorlage bei Ihrem Kreditinstitut.
Die Bescheinigung weist einen (pauschal) erhöhten Freibetrag aus, wenn bestimmte Gründe für eine Erhöhung – wie gesetzliche Unterhaltspflichten, Eingang von Kindergeldzahlungen, u.a. – sprechen.
Die Bescheinigung kann ausgestellt werden von Ihrem Arbeitgeber, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne vonß 305 Abs.1 Nr. 1 der Insolvenzordnung.
Unzureichende Erhöhung
Wenn die pauschale Erhöhung durch die P-Konto Bescheinigung nicht ausreicht, kann – soweit die Voraussetzungen vorliegen – ein gesonderter Antrag auf Erhöhung gemäß 850k Abs. 4 ZPO gestellt werden.
Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto
Jedes Girokonto ist grundsätzlich auf Wunsch des Kunden in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Sie können nicht gleichzeitig mehrere Pfändungsschutzkonten haben. Das P-Konto wird im Guthaben – und als Einzelkonto – geführt.
Der Anspruch auf Umwandlung eines bestehenden Girokontos wird rechtlich vom Zahlungskontengesetz (ZKG) seit 06/2016 mit dem Basiskonto flankiert.