ANTRAG AUF WEITERE ERHÖHUNG
Im Einzelfall kann auch der erhöhte pfändungsfreie Betrag der P-Konto Bescheinigung nicht ausreichend sein. Es muss dann ein Antrag gemäß 850k Abs. 4 ZPO auf Erhöhung beim zuständigen Vollstreckungsgericht/ zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden.
Beispiele für § 850k Abs. 4 ZPO
Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie über hohes Einkommen einerseits verfügen und andererseits keine Unterhaltspflichten bestehen.
Dies kann auch der Fall sein, wenn bereits eine Pfändung Ihres Gehaltes beim Arbeitgeber erfolgt und es zu einer unzulässigen “Doppelpfändung” kommt, wenn erneut ein Abzug beim P-Konto erfolgt.
Ablauf
Für den Antrag gemäß 850k Abs. 4 ZPO besteht kein Anwaltszwang. Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Vollstreckungsgerichts gestellt werden. Die Nachweise, warum der Freibetrag gemä der P-Konto Bescheinigung nicht ausreichend ist, sind beizufügen. Soweit Sie eine Vertretung hierfür wünschen, schlieäen wir eine gesonderte Vergütungsvereinbarung mit Ihnen.