Keine Heilung der Obliegenheitsverletzung
Im Verbraucherinsolvenzverfahren soll die nachträgliche Gläubigerbenennung – vor Aufdeckung – nur im Eröffnungsverfahren, nicht aber im eröffneten Insolvenzverfahren für den Schuldner risikolos möglich sein.
Im Verbraucherinsolvenzverfahren soll die nachträgliche Gläubigerbenennung – vor Aufdeckung – nur im Eröffnungsverfahren, nicht aber im eröffneten Insolvenzverfahren für den Schuldner risikolos möglich sein.
Die Kündigungssperre gemäß 112 InsO verliert ihre Schutzwirkung für den Insolvenzschuldner.
Die Kündigungssperre des § 112 InsO gilt nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO weder im Insolvenzverfahren noch in dem sich daran anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren (§§ 286 ff. InsO), vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 17.06.15, VIII ZR 19/14.
Die Mietkaution für ein bestehendes Mietverhältnis fällt grundsätzlich – und letztendlich – in die Insolvenzmasse, so BGH, Beschluss vom 09.10.14, IX ZA 20/14.
Die reformierte Insolvenzordnung ist am 01.07.14 in Kraft getreten. Sie bringt zahlreiche Änderungen. Aus der Sicht des Insolvenzschuldners sind sowohl Vor- wie auch Nachteile dabei. Einfach aber geht anders.
Die unpfändbaren Beträge von Arbeitseinkommen nach § 850c Abs. 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) werden zum 01.07.13 erhöht, vgl. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 26.03.13.
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keine schlechte Zahlungsmoral. Schuldner haben schlicht kein Geld.
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