VERSAGUNG RESTSCHULDBEFREIUNG
Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen Schulden zu befreien.
Was passiert dem unredlichen Schuldner?
Sechs Jahre – vom Eröffnungsbeschluss bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung – können eine lange Zeit sein. Musterschüler oder nicht: für den Insolvenzgläubiger gibt es – mit der aktuellen Rechtsprechung – mehrere Angriffsformen. Der Insolvenzschuldner hat im Wesentlichen drei – untiefe Stellen – zu passieren.
Schlusstermin des Insolvenzverfahrens
Die Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin des Insolvenzverfahrens stellt gegenwärtig die gröäte Gefahr – aus Sicht des Schuldners – für sein Ziel der Restschuldbefreiung dar.
Im Schlusstermin – bzw. im schriftlichen Verfahren innerhalb der gesetzten Frist – wird auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung versagt, wenn einer der Gründe gem.ß 290 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 7 InsO vorliegt.
Obliegenheiten
Nach rechtskräftiger Ankündigung der Restschuldbefreiung und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gelten für den Schuldner die Obliegenheiten gem.ß 295 InsO. Für Verfahren nach der alten Insolvenzordnung sind die Gründe desß 290 InsO dann präkludiert; für Verfahren nach dem 01.07.14 muss differenziert werden.
Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten
Die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung gemäß 4c InsO ist kein Versagungsgrund im eigentlichen Sinn. Faktisch aber führt sie häufig zum gleichen Ergebnis.
Alle Versagungsgründe im Detail: versagung.de