VERKÜRZTE DAUER BIS ZUR RESTSCHULDBEFREIUNG

Die Verkürzung der Dauer auf drei Jahre bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung wird eingeführt und gilt dann für alle Verfahren – gestaffelt allerdings in der Umsetzung.

Übergangsregelung

Die Regellaufzeit von zuletzt 6 Jahren für Anträge auf die Erteilung der Restschuldbefreiung verkürzt sich – rückwirkend ab 17.07.19 – mit jedem Monat um einen Monat, bis die neue Regelzeit von 3 Jahren erreicht ist.

Die Richtlinie (EU) 2019/1023 vom 20. Juni 2019 über Restrukturierung und Insolvenz wird laut Pressemitteilung des BMJ vom 07.11.2019 schon auf Insolvenzanträge und Anträge zur Restschuldbefreiung angewendet, die “ab dem 17.12.19” gestellt werden, vgl. Informationsplatt BMJ Verkürzung Restschuldbefreiung. Bei der Staffellösung handelt es sich noch um eine Vorankündigung, so dass die Nennung des Datums 17.12.19 eher irritiert und beispielhaft gemeint sein sollte.

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