KINDERBONUS und P-KONTO

Der Kinderbonus ist nicht pfändbar. An diesem Ergebnis dürften keine Zweifel bestehen.

Die staatliche Transferleistung soll die Folgen der COVID-19-Pandemie in Familien lindern. Sie soll keine staatliche Sondertilgung für Gläubiger sein.

Ausreichender Freibetrag auf P-Konto

Eine andere Frage ist, ob die Bank auszahlen kann, wenn ein Pfändungs- und Einziehungsbeschluss auf dem P-Konto liegt und der Freibetrag nicht ausreicht.

Für ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) kann ein erhöhter Freibetrag bescheinigt oder beantragt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Pfändungsschutz

Der Kinderbonus wird im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom Bundesfinanzministerium geregelt. Generell gilt, Geld des Schuldners ist (nur) geschützt, wenn eine Pfändungsschutzvorschrift greift.

Für Kindergeld auf einem Pfändungsschutzkonto regelt das § 850k Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO. Gegnüber der Bank legt der Schuldner eine P-Kontobescheinigung vor, die die Kindergeldbeträge ausdrücklich ausweist.

Ist der Kinderbonus gleich dem Kindergeld im Sinne der Vorschrift zu bescheinigen?

Der Bonus klingt anders und steht auch in einem anderen Gesetz.

Für den Kinderbonus kommt jedenfalls die Zweckbindung gemäß § 851 Abs. 2 ZPO iVm § 399 BGB zum Tragen.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist anerkannt, dass neben höchstpersönlichen Ansprüchen auch solche geschützt sind, deren Rechtsinhalt (COVID-19-Pandemie Hilfe für Familien) sonst verfehlt würde.

P-Konto Bescheinigung

Kann der Bonus dann gemäß § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO bescheinigt werden oder muss ein Erhöhungsantrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO beim Vollstreckungsgericht gestellt werden?

Die Bescheinigung gemäß § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO sieht “andere Geldleistungen für Kinder” ebenso “wie einmalige Geldleistungen” vor. Das meinte in der Vergangenheit zwar nur staatlichen Transferleistungen im speziellen Fall, passt aber vom Wortlaut. Und speziell ist die Pandemie allemal. Darauf zu achten ist lediglich, dass der Bonus nur einmal gewährt und in zwei Tranchen ausgezahlt wird.

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Für € 5,80, wenn es nur um den Kinderbonus geht, sonst € 35,70.
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