INSOLVENZANTRAGSPFLICHT ZURÜCK

Der Antragsgrund der Überschuldung wird bis zum Jahresende weiterhin ausgesetzt bleiben, im Übrigen kommt die Antragspflicht für Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft in vollem Umfang zurück.

Rechtslage ab 01.10.2020

Das Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes ist am 30.09.2020 verkündet worden und tritt am 01.10.2020 in Kraft.

Nur der Grund der Überschuldung bei bestehender Zahlungsfähigkeit ist als Insolvenzgrund bis zum Jahresende ausgesetzt. Das erspart die in COVID-19 Zeiten schwierige Bewertung einer positiven Fortführungsprognose, die anderenfalls festgestellt werden müsste.

Die Antragspflicht des Geschäftsführers bei Zahlungsunfähigkeit der Kapitalgesellschaft lebt im alten Umfang wieder auf.

Das COVInsAG läuft somit im wesentlichen Zügen aus, vgl. das Änderungsgesetz COVInsAGÄndG.

Stichwortsuche

Weiterempfehlen Sitemap Impressum Datenschutzhinweise