BERATUNGSHILFE
Ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe – Thema außergerichtlicher Einigungsversuch gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO – befreit Sie von den anwaltlichen Kosten für die Insolvenzantragsvorbereitung.
Den Berechtigungsschein erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht.
Zuständiges Amtsgericht - Orts-/Gerichtsverzeichnis
Voraussetzungen sind:
- Sie sind wirtschaftlich bedürftig im Sinne des Prozesskostenhilfegesetzes (z.B. ALG II).
- Ihr Amtsgericht bewilligt grundsätzlich Berechtigungsscheine zu diesem Thema.
In Berlin ist dies regelmäig leider nicht der Fall (Ausnahme Amtsgericht Neukölln). Berliner Amtsgerichte gehen in der Regel davon aus, dass anderweitige Hilfe bei karitativen Schuldnerberatungsstellen dem Betroffenen zumutbar sei und versagen daher die Bewilligung des Berechtigungsscheins.
§ 1 Beratungshilfegesetz (BerHG)
Wir bedauern diesen Standpunkt und stellen fest, dass diese Entscheidungspraxis – seit Herbst 2006 – zu einem vorübergehenden Rückgang eröffneter Insolvenzverfahren geführt hat. Wir nehmen an, dass die eigene Arbeitsentlastung der Gerichte kein Entscheidungskriterium für die Bewilligung darstellt.
Dass die insolvenzrechtliche Beratung des Anwalts und ein integrativer Beratungsansatz der Schuldnerberatung so wenig vergleichbar sind, wie die Tätigkeiten eines Scheidungsanwalt mit dem des Familientherapeuten, ist aus Kanzleisicht einfach nachvollziehbar.
Wenn Sie der Kanzlei einen entsprechenden Berechtigungsschein für Beratungshilfe vorlegen, entrichten Sie einmalig € 15,00 für die anwaltliche Begleitung bis zum Eröffnungsbeschluss. Im Gerichtlichen Planverfahren gelten gewisse Einschränkungen, über die wir Sie im Gespräch gerne informieren.