BERATUNGSHILFE

Ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe – Thema außergerichtlicher Einigungsversuch gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO – befreit Sie von den anwaltlichen Kosten für die Insolvenzantragsvorbereitung.

Den Berechtigungsschein erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht.

Voraussetzungen sind:

Wir bedauern diesen Standpunkt und stellen fest, dass diese Entscheidungspraxis – seit Herbst 2006 – zu einem vorübergehenden Rückgang eröffneter Insolvenzverfahren geführt hat. Wir nehmen an, dass die eigene Arbeitsentlastung der Gerichte kein Entscheidungskriterium für die Bewilligung darstellt.

Dass die insolvenzrechtliche Beratung des Anwalts und ein integrativer Beratungsansatz der Schuldnerberatung so wenig vergleichbar sind, wie die Tätigkeiten eines Scheidungsanwalt mit dem des Familientherapeuten, ist aus Kanzleisicht einfach nachvollziehbar.

Wenn Sie der Kanzlei einen entsprechenden Berechtigungsschein für Beratungshilfe vorlegen, entrichten Sie einmalig € 15,00 für die anwaltliche Begleitung bis zum Eröffnungsbeschluss. Im Gerichtlichen Planverfahren gelten gewisse Einschränkungen, über die wir Sie im Gespräch gerne informieren.

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Telefon 030 555753090

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